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CRA in 7 Minuten: Der Survival-Guide für Produktteams – ohne Juristendeutsch, mit konkreten To-dos

CRA in 7 Minuten: Der Survival-Guide für Produktteams – ohne Juristendeutsch, mit konkreten To-dos

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist die EU-Regel, die aus „nice to have Security“ eine Marktzulassungsbedingung macht. Er betrifft praktisch alle Produkte mit digitalen Elementen – vom smarten Thermostat über Industriesteuerungen bis zur Desktop-App. Und er ändert, wie Sie planen, bauen, ausliefern und pflegen. Hier ist der verständliche, praxisnahe Überblick: Was verlangt der CRA? Wen trifft er? Was müssen Sie jetzt umstellen, damit Features morgen nicht zu Haftung werden?

1) Der CRA in einem Satz

Der CRA verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, cybersichere Produkte zu entwickeln, Sicherheitsrisiken über den gesamten Lebenszyklus zu managen, Schwachstellen zügig zu beheben, Updates bereitzustellen und das alles nachweisbar zu dokumentieren – sonst drohen Bußgelder, Vertriebsstopps und Rückrufe.


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Cyber Resilience Act: Was jetzt auf Hersteller zukommt – 7 harte Pflichten, 3 Chancen, 1 Deadline

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Es gibt Regulierungstexte, die man einmal liest, abnickt und dann in den Schrank stellt. Und es gibt Gesetze wie den Cyber Resilience Act (CRA): Er verändert, wie Produkte mit digitalen Funktionen in Europa entwickelt, gebaut, ausgeliefert, gepflegt und aus dem Verkehr gezogen werden. Der CRA ist kein weiteres „nice to have“ in Sachen IT-Security, sondern die neue Grundlinie, an der sich künftig jedes „Produkt mit digitalen Elementen“ messen lassen muss – vom smarten Heizkörperthermostat über Routers, Türschlösser, Kameras, Medizingeräte-Software bis hin zu industriellen Steuerungen, Entwicklungswerkzeugen, Passwortmanagern oder Betriebssystemen.

Der CRA ist seit Ende 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und in Kraft; die Pflichten greifen gestaffelt: Die Melde- und Vulnerability-Management-Pflichten gelten 21 Monate nach Inkrafttreten, die übrigen Pflichten nach 36 Monaten – also spätestens Ende 2027 muss das Regelwerk in der Breite erfüllt sein. Wer ab dann Produkte in der EU „in Verkehr bringt“ (Hersteller), importiert (Importeure) oder weiterverkauft (Händler), bewegt sich nur noch innerhalb dieses neuen Spielraums. Das gilt auch für Unternehmen außerhalb der EU, die ihre Soft- oder Hardware hier vermarkten: Sie benötigen einen in der EU ansässigen Bevollmächtigten und unterliegen denselben Regeln.


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